Kurzzeitaufzeichnung bedeutet, dass die Dashcam ihr Material nur für ein kurzes Zeitfenster vorhält und danach automatisch überschreibt, sofern nichts Besonderes geschieht.
Wofür ist das bei Dashcams wichtig?
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15.05.2018 (VI ZR 233/17) die Dauerspeicherung kritisiert und zugleich auf Geräte hingewiesen, die nur kurze Intervalle vorhalten und bei einem Unfall gezielt sichern. Eine feste Minutenzahl nennen wir hier bewusst nicht, denn sie ist weder gesetzlich bestimmt noch einheitlich. Als Faustregel gilt: Je kürzer der Rückblick, desto leichter lässt sich die Speicherung begründen.
Dabei verwechseln viele die Kurzzeitaufzeichnung mit der Loop-Aufnahme. Die Schleife teilt das Video in Segmente und überschreibt das älteste, wenn die Karte voll ist. Wie lange das Material vorgehalten wird, hängt dann von der Kartengröße ab.
Ein Rechenbeispiel: Eine 32-GB-Karte fasst bei 12 Megabit pro Sekunde rund 5,9 Stunden (32 × 8.000 ÷ 12 ≈ 21.300 Sekunden). Bei 128 GB sind es etwa 24 Stunden. Die große Karte verlängert die Vorhaltezeit also ungewollt, auch wenn eine Dashcam grundsätzlich Schleife aufzeichnet.
Worauf du beim Kauf achten solltest
- Loop-Länge und Pufferbegrenzung: Geräte, die den Rückblick kurz halten oder per Einstellung begrenzen, passen besser zum Gedanken der Kurzzeitaufzeichnung.
- Kartengröße bewusst wählen: Nimm nicht automatisch die größte Karte. Bei großen Karten wird der Rückblick lang.
- Ereignisspeicherung: Wichtig ist, dass bei einem Unfall der Abschnitt gesichert wird, siehe Pufferaufnahme.
- Keine Rechtsberatung: Wie viel erlaubt ist, entscheiden Gerichte und Datenschutzbehörden im Einzelfall.
Geräte mit einstellbarer Loop-Länge zeigt der Dashcam-Vergleich. Mehr zu den Rechtsfragen steht im Ratgeber Dashcam und Datenschutz. Verwandt ist die anlassbezogene Aufzeichnung.
Dieser Text erklärt den Begriff allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheiden die Gerichte.
- BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen (BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17), Legal Tribune Online




